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Mietpreisbremse prüfen: Was darf ich verlangen?

Tragen Sie Ihre Wohnung ein und erfahren Sie sofort, ob die Mietpreisbremse gilt, wie hoch die zulässige Höchstmiete ist — und welches Risiko Sie eingehen.

Den Mietspiegel Ihrer Stadt finden Sie auf der Website Ihrer Gemeinde oder beim Mieterverein.

Was ist die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse (§§ 556d–556g BGB) begrenzt die Anfangsmiete bei Neuvermietung in angespannten Wohnungsmärkten auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie gilt nur in Gebieten, für die die Landesregierung eine entsprechende Verordnung erlassen hat — und nur bei Neuvermietung, nicht für laufende Mieterhöhungen.

Die 3 Ausnahmen

  1. Neubau: Erstnutzung nach 01.10.2014
  2. Modernisierung: Investition ≥ 1/3 der Neubaukosten
  3. Vormiete: Vormiete lag bereits über der Grenze

Was droht bei Verstoß?

  • → Mieter kann rügen (schriftlich)
  • → Rückforderung bis 30 Monate rückwirkend
  • → Auskunftspflicht innerhalb 2 Monate
  • → Kein direktes Bußgeld, aber Rückzahlungsrisiko

Wo gilt die Mietpreisbremse in Deutschland? (Stand 2026)

Die Mietpreisbremse gilt in den meisten deutschen Großstädten und Ballungsräumen, darunter Berlin (gesamtes Stadtgebiet), München, Hamburg, Frankfurt, Köln, Düsseldorf, Stuttgart, Freiburg und weite Teile Bayerns, Baden-Württembergs, Nordrhein-Westfalens und Hessens.

Nicht betroffen sind viele ländliche Regionen, Teile Ostdeutschlands (außer Berlin) sowie Sachsen und Thüringen (keine Landesverordnung). Prüfen Sie die aktuelle Verordnung Ihres Bundeslandes.

Wie berechne ich die Vergleichsmiete?

Die ortsübliche Vergleichsmiete steht im qualifizierten Mietspiegel Ihrer Gemeinde. Für München, Berlin, Hamburg und die meisten Großstädte ist der Mietspiegel online verfügbar. Die Mietspiegel werden in der Regel alle 2 Jahre aktualisiert.

Formel: Zulässige Höchstmiete = Vergleichsmiete (€/m²) × 1,10 × Wohnfläche (m²)

Dieses Tool ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur Mietpreisbremse empfehlen wir die Konsultation eines Rechtsanwalts oder Mietervereins. Die Mietpreisbremsen-Verordnungen der Bundesländer können sich ändern.