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§ 16 MRG: Richtwertmietzins — Wie viel Miete darf ich wirklich verlangen?

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Mietrechtsgesetz (MRG)
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§ 16
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6 Min. Lesezeit
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Stand: Juni 2026

Kurz erklärt

Der Richtwertmietzins nach § 16 MRG ist die häufigste Mietzinsform für Altbauwohnungen (Baujahr vor 1945) im Vollanwendungsbereich des MRG. Ausgangspunkt ist der bundeslandweise festgelegte Richtwert pro Quadratmeter. Die Valorisierung der Richtwerte wurde durch die Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetze (MILG) gedeckelt — die Erhöhung per 1. April 2026 war die erste seit 2023. Der konkrete Höchstmietzins ergibt sich aus Zu- und Abschlägen für Lage, Ausstattung und Zustand — gemessen an der Wohnungskategorie nach § 15a MRG.

Auf einen Blick

  • Rechtsgrundlage: § 16 MRG in Verbindung mit Richtwertgesetz (RichtWG)
  • Anwendungsbereich: Altbauwohnungen vor 1945 im Vollanwendungsbereich des MRG
  • Richtwert Wien ab 1.4.2026: 6,74 €/m² (Vorarlberg höchster Wert: 10,35 €/m²)
  • Anpassung: durch die MILG-Gesetze gedeckelt (für 2025 max. 1 %, für 2026 max. 2 %); erste Erhöhung seit 2023 per 1.4.2026
  • Zuschläge: Lage, Ausstattung, Zustand, Stockwerk — nur dokumentiert und nachvollziehbar
  • Rückforderungsrecht: 3 Jahre rückwirkend (unbefristet) bzw. 10 Jahre (befristete Verträge)

Was ist der Richtwertmietzins?

Der Richtwertmietzins ist in § 16 MRG geregelt und die in der Praxis häufigste Mietzinsform für Altbauwohnungen in Österreich. Er gilt immer dann, wenn kein freier Mietzins vereinbart werden darf — also vor allem für Wohnungen in Gebäuden, die vor 1945 errichtet wurden und dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen.

Die Grundidee: Ein gesetzlich festgelegter Richtwert (€/m² Nutzfläche) bildet den Ausgangspunkt. Von dort wird der konkrete Mietzins durch Zu- und Abschläge für Ausstattung, Lage und Zustand der Wohnung individuell berechnet.

Die Richtwerte werden gesetzlich valorisiert und von der Statistik Austria kundgemacht. Die Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetze (MILG) haben die Valorisierung gedeckelt — die Anpassung per 1. April 2026 war die erste Erhöhung seit 2023.

Der aktuelle Richtwert (ab 1. April 2026)

Seit 1. April 2026 gelten folgende Richtwerte (Quelle: Statistik Austria):

Bundesland Richtwert ab 1.4.2026
Wien 6,74 €/m²
Niederösterreich 6,92 €/m²
Steiermark 9,30 €/m²
Tirol 8,22 €/m²
Vorarlberg 10,35 €/m²
Salzburg 9,31 €/m²
Oberösterreich 7,30 €/m²
Kärnten 7,89 €/m²
Burgenland 6,15 €/m²

Hinweis: Diese Werte sind Richtwerte — der tatsächlich zulässige Mietzins kann durch Zu- und Abschläge nach oben oder unten abweichen.

Zu- und Abschläge: Womit darf ich den Richtwert anpassen?

Der Richtwert gilt für eine "durchschnittliche" Wohnung. Weicht Ihre Wohnung davon ab, sind Zu- oder Abschläge zulässig:

Zulässige Zuschläge

  • Lagezuschlag: Liegt die Wohnung in einer überdurchschnittlich guten Lage (Infrastruktur, Verkehrsanbindung, Umgebungsqualität), darf ein Lagezuschlag verrechnet werden. In Wien wird die Lage anhand des Lagezuschlags-Katas des Magistrats bestimmt.
  • Ausstattungszuschlag: Hochwertige Böden, moderne Küche, Klimaanlage, Loggia oder Terrasse rechtfertigen einen Zuschlag.
  • Stockwerk und Lift: Ein vorhandener Aufzug kann einen Zuschlag rechtfertigen; höhere Stockwerke ohne Lift erfordern dagegen einen Abschlag.
  • Zustand und Sanierung: Frisch sanierte Wohnungen in einwandfreiem Zustand erlauben einen Zuschlag; sanierungsbedürftige Objekte erfordern einen Abschlag.

Pflicht-Abschläge

  • Keine oder mangelhafte Heizung
  • Keine Warmwasseraufbereitung in der Wohnung
  • Schlechter Bauzustand
  • Fehlende WC-Anlage im Inneren der Wohnung

Der Lagezuschlag in Wien — ein Sonderfall

In Wien gibt es eine eigene Lagezuschlagsverordnung. Das Stadtgebiet ist in Lagen eingeteilt, für die konkrete Zuschlagssätze festgelegt sind. Die Lagezuschlagskarte des Wiener Magistrats (MA 25) ist öffentlich einsehbar und zeigt für jede Adresse, ob und in welcher Höhe ein Lagezuschlag zulässig ist.

Wichtig: In Gebieten ohne ausgewiesenen Lagezuschlag ist dieser auf null — er darf nicht einfach frei geschätzt werden.

Berechnungsbeispiel

Eine 65 m² große Altbauwohnung in Wien, gut saniert, mit Zentralheizung, in einer Lage mit Lagezuschlag von 1,20 €/m²:

Position €/m²
Wiener Richtwert (ab 1.4.2026) 6,74
Lagezuschlag + 1,20
Ausstattungszuschlag (neue Küche, Parkett) + 0,80
Abzug fehlender Lift (4. OG) – 0,40
Zulässiger Mietzins 8,34 €/m²

Monatliche Nettomiete: 65 m² × 8,34 € = 542,10 €/Monat (netto, ohne Betriebskosten)

Häufige Fehler bei der Richtwertberechnung

Nutzfläche falsch berechnet: Nicht Wohnfläche, sondern Nutzfläche nach § 17 MRG ist maßgeblich. Keller, Balkone und Loggien werden nur anteilig eingerechnet.

Lagezuschlag ohne Grundlage: In Wien darf nur dort ein Lagezuschlag verrechnet werden, wo die Lagezuschlags-Karte ihn ausweist. Viele Vermieter schätzen ihn zu hoch oder verrechnen ihn in lagezu schlagsfreien Gebieten.

Kategorie ignoriert: Die Wohnungskategorie nach § 15a MRG (A, B, C, D) ist Voraussetzung für den Richtwertmietzins — eine Kategorie-D-Wohnung unterliegt einem eigenen Kategoriezins.

Indexanpassung falsch umgesetzt: Die laufende Wertsicherung ist seit 1.1.2026 durch das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) begrenzt (Anpassung nur einmal jährlich zum 1. April, gedeckelt). Wer die VPI-Anpassung nicht korrekt umsetzt, verschenkt zulässige Mieterhöhungen — oder riskiert bei überhöhter Anpassung die Anfechtung.

FAQ: Richtwertmietzins

Gilt der Richtwertmietzins auch für Neubauten? Nein. Neubauten (errichtet nach dem 8. Mai 1945) sind in der Regel vom freien Mietzins erfasst, soweit das MRG nur im Teilanwendungsbereich gilt. Für Neubauten gibt es keine gesetzliche Mietpreisgrenze.

Kann ich mit dem Mieter einfach mehr vereinbaren? Nein. Eine Vereinbarung, die den zulässigen Richtwertmietzins überschreitet, ist insoweit unwirksam. Der Mieter kann zu viel bezahlte Beträge rückfordern — rückwirkend bis zu 3 Jahre.

Was ist der Unterschied zum Angemessenen Mietzins nach § 16 Abs. 1 MRG? Für bestimmte Fallgruppen im Vollanwendungsbereich (etwa denkmalgeschützte Gebäude mit erheblichen Eigenmitteln des Vermieters oder Wohnungen der Kategorie A/B mit mehr als 130 m²) gilt statt des Richtwerts der "angemessene Mietzins" — ein flexiblerer Standard, der sich am Marktvergleich orientiert.

Wie überprüft ein Mieter den Mietzins? Beim zuständigen Bezirksgericht oder der Schlichtungsstelle (in Wien: MA 50) kann der Mieter innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsabschluss die Überprüfung des Hauptmietzinses beantragen.

Fazit

Der Richtwertmietzins ist komplex — aber kalkulierbar. Wer Zu- und Abschläge sorgfältig dokumentiert und den Lagezuschlag korrekt anwendet, schöpft das gesetzlich zulässige Potenzial aus und ist gegen Mietzinsüberprüfungen abgesichert. Eine saubere Dokumentation der Ausstattungsmerkmale beim Einzug ist dabei unverzichtbar.

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Kein Rechtsrat: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Die Richtwerte und Lagezuschlagsregelungen können sich ändern — konsultieren Sie im Zweifel einen Mietrechtsspezialisten oder die Mietervereinigung.

Themen:

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Primärquelle:

Rechtsstand geprüft am 10.06.2026 gegen die verlinkten amtlichen Quellen.

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